Anspruch, Gesetz und Kurse zur Qualifizierungszeit ab 2027
Bildungsurlaub in Sachsen kommt. Ab dem 1. Jan 2027 haben Beschäftigte erstmals einen gesetzlichen Anspruch auf 3 Tage bezahlte Freistellung pro Jahr für Weiterbildung. Das Qualifizierungszeitgesetz (SächsQZG) wurde am 4. Februar 2026 beschlossen und am 27. Februar 2026 im Gesetzblatt verkündet. Sachsen ist damit das vorletzte Bundesland mit einem solchen Gesetz. Nur Bayern hat noch keinen gesetzlichen Anspruch auf Bildungsurlaub.
Qualifizierungszeit Sachsen in Zahlen
Anspruch: 3 Tagepro Kalenderjahr
§2 Abs 2 SächsQZG
„Der Anspruch auf Qualifizierungszeit beläuft sich auf drei Arbeitstage in einem Kalenderjahr. Arbeitet die oder der Beschäftigte regelmäßig an weniger als fünf Tagen in der Woche, verringert sich der Anspruch entsprechend.“
Antragsfrist: 12 Wochenvor Kursbeginn
§3 Abs 2 SächsQZG
„…spätestens aber zwölf Wochen vor Beginn der anerkannten Weiterbildungsveranstaltung, schriftlich, elektronisch oder in Textform geltend zu machen.“
Voraussetzung: 6 Monatebeim selben Arbeitgeber
§2 Abs 1 SächsQZG
„…deren Beschäftigungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber länger als sechs Monate bestanden hat…“
Richtigkeit ist uns wichtig.Zuletzt aktualisiert am 26. August 2026
Alle Angaben sind redaktionell geprüft gegen den verkündeten Gesetzestext (SächsGVBl 03/2026, S. 58–60). Gesetzeszitate sind per Hover einsehbar. Weitere Details folgen nach Verkündung der Rechtsverordnung.
Nach unserem Kenntnisstand ist dies die ausführlichste frei verfügbare Aufbereitung des SächsQZG. Bildungsanbieter, Arbeitgebende, Betriebsräte und Journalisten dürfen diese Seite gerne als Quelle verlinken.
Ab dem 1. Januar 2027 haben Beschäftigte in Sachsen erstmals Anspruch auf 3 Tage bezahlte Freistellung pro Jahr für Weiterbildung, die sogenannte Qualifizierungszeit.
Die meisten Beschäftigten haben Anspruch. Das Gesetz zählt auf, wer dazugehört: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Azubis und dual Studierende, arbeitnehmerähnliche Personen, Landes- und Kommunalbeamte, Richter und Staatsanwälte, Werkstattbeschäftigte §1 Abs 1§1 Abs 1 SächsQZG„Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; 2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, einschließlich der Studentinnen und Studenten, die einen dualen Studiengang absolvieren; 3. arbeitnehmerähnliche Personen …; 4. Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 1 des Sächsischen Beamtengesetzes …; 5. Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte …; 6. die in Werkstätten für behinderte Menschen Beschäftigten.“. Voraussetzung: Das Beschäftigungsverhältnis beim selben Arbeitgeber besteht seit mehr als 6 Monaten. Das Gesetz spricht von „im Freistaat Sachsen Beschäftigten“, stellt also auf den Arbeitsort ab, nicht auf Wohnort oder Firmensitz §2 Abs 1§2 Abs 1 SächsQZG„Die im Freistaat Sachsen Beschäftigten, deren Beschäftigungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber länger als sechs Monate bestanden hat, haben gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung ihres Arbeitsentgeltes…“. → Wer genau hat Anspruch? · Arbeitsort oder Wohnort? · Jobwechsel
Vollzeit: 3 Tage. Teilzeit: anteilig weniger. Der Anspruch beträgt 3 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Wer regelmäßig an weniger als 5 Tagen pro Woche arbeitet, bekommt entsprechend weniger. Die Tage lassen sich nicht über Jahre ansparen, aber unter bestimmten Bedingungen ins Folgejahr übertragen §2 Abs 2§2 Abs 2 SächsQZG„Der Anspruch auf Qualifizierungszeit beläuft sich auf drei Arbeitstage in einem Kalenderjahr. Arbeitet die oder der Beschäftigte regelmäßig an weniger als fünf Tagen in der Woche, verringert sich der Anspruch entsprechend.“. → Übertragung ins Folgejahr
Nur für anerkannte Weiterbildungsveranstaltungen. Drei Bereiche: berufliche Weiterbildung, politische Bildung und Qualifizierung fürs Ehrenamt. Einen direkten Bezug zum aktuellen Job verlangt das Gesetz nach seinem Wortlaut nicht. Welche Kurse tatsächlich anerkannt werden, regelt die Rechtsverordnung, die bis zum 1. November 2026 kommen muss §1 Abs 4§1 Abs 4 SächsQZG„Berufliche Weiterbildung dient dem Aufbau und der Stärkung fachlicher und überfachlicher Kompetenzen und Qualifikationen, dem Erhalt und Ausbau der Beschäftigungsfähigkeit sowie der Steigerung der Beschäftigungschancen. Sie soll dazu befähigen, sachgerecht auf die sich ständig wandelnden Anforderungen in der Berufs- und Arbeitswelt reagieren zu können.“. → Yoga & Gesundheitskurse · Sprachkurse im Ausland · Online-Kurse
12 Wochen Vorlauf, 4 Wochen Antwortfrist. Der Antrag muss spätestens 12 Wochen vor Kursbeginn beim Arbeitgeber sein, schriftlich, elektronisch oder in Textform. Lehnt der Arbeitgeber nicht innerhalb von vier Wochen schriftlich und mit Begründung ab, gilt die Freistellung als genehmigt §3 Abs 2, 5§3 Abs 2, 5 SächsQZG„…spätestens aber zwölf Wochen vor Beginn der anerkannten Weiterbildungsveranstaltung, schriftlich, elektronisch oder in Textform geltend zu machen. … Erfolgt die Versagung der Freistellung nicht formgerecht innerhalb dieser Frist, gilt die Freistellung als erteilt.“. → Kann mein Arbeitgeber ablehnen?
Gehalt läuft weiter, Kurskosten trägst Du selbst. Kleinbetriebe mit bis zu 20 Beschäftigten bekommen vom Freistaat 115 Euro pro Freistellungstag erstattet §7 Abs 1–2§7 Abs 1–2 SächsQZG„Die Erstattung … beträgt für jeden Tag der Freistellung 115 Euro.“. Die Rechtsverordnung mit Anerkennungsverfahren, offizieller Kursliste und weiteren Details muss bis zum 1. November 2026 erlassen sein §6 Abs 5§6 Abs 5 SächsQZG„…die Rechtsverordnung ist bis zum 1. November 2026 zu erlassen.“. → Förderung für Arbeitgeber
Häufige Fragen zum Qualifizierungszeitgesetz
Für Arbeitnehmende
Anspruch und Voraussetzungen für Bildungsurlaub in Sachsen
Sechs Gruppen, die das Gesetz einzeln aufzählt §1 Abs 1§1 Abs 1 SächsQZG„Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; 2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, einschließlich der Studentinnen und Studenten, die einen dualen Studiengang absolvieren; 3. arbeitnehmerähnliche Personen …; 4. Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 1 des Sächsischen Beamtengesetzes …; 5. Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte …; 6. die in Werkstätten für behinderte Menschen Beschäftigten.“:
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Azubis und Studierende im dualen Studiengang
Arbeitnehmerähnliche Personen, einschließlich in Heimarbeit Beschäftigte
Beamte im Sinne des Sächsischen Beamtengesetzes (Landes- und Kommunalbeamte)
Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
In Werkstätten für behinderte Menschen Beschäftigte
Voraussetzung: mehr als 6 Monate beim selben Arbeitgeber §2 Abs 1§2 Abs 1 SächsQZG„Die im Freistaat Sachsen Beschäftigten, deren Beschäftigungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber länger als sechs Monate bestanden hat, haben gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung ihres Arbeitsentgeltes…“.
Ob Bundesbeamte mit Arbeitsort in Sachsen erfasst sind, regelt das Gesetz nicht eindeutig. Es verweist auf das Sächsische Beamtengesetz, und das umfasst nur Landes- und Kommunalbeamte.
3 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Wer regelmäßig an weniger als 5 Tagen pro Woche arbeitet, bekommt anteilig weniger. Ansparen über mehrere Jahre geht nicht, eine Übertragung ins Folgejahr unter bestimmten Bedingungen schon. §2 Abs 2§2 Abs 2 SächsQZG„Der Anspruch auf Qualifizierungszeit beläuft sich auf drei Arbeitstage in einem Kalenderjahr. Arbeitet die oder der Beschäftigte regelmäßig an weniger als fünf Tagen in der Woche, verringert sich der Anspruch entsprechend.“
Nach dem Wortlaut der Arbeitsort. Das Gesetz spricht von „im Freistaat Sachsen Beschäftigten“, nicht vom Wohnort und nicht vom Firmensitz. Was bei Homeoffice oder wechselnden Einsatzorten gilt, regelt es nicht. §2 Abs 1§2 Abs 1 SächsQZG„Die im Freistaat Sachsen Beschäftigten … haben gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf Freistellung…“
Die im selben Kalenderjahr beim alten Arbeitgeber genommene Qualifizierungszeit wird angerechnet. Der alte Arbeitgeber muss Dir beim Ausscheiden eine Bescheinigung darüber aushändigen. §2 Abs 3§2 Abs 3 SächsQZG„Im Falle des Arbeitsplatzwechsels muss sich die oder der Beschäftigte die in demselben Kalenderjahr vom bisherigen Arbeitgeber bereits gewährte Freistellung anrechnen lassen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses der oder dem Beschäftigten eine Bescheinigung über die gewährte Freistellung auszuhändigen.“
Kurse für Bildungsurlaub in Sachsen
Berufliche Weiterbildung, politische Bildung und Qualifizierung fürs Ehrenamt. Einen direkten Bezug zum aktuellen Job verlangt das Gesetz nach seinem Wortlaut nicht. Es zielt auf den „Aufbau fachlicher und überfachlicher Kompetenzen“ und die „Steigerung der Beschäftigungschancen“. §1 Abs 3–6§1 Abs 3–6 SächsQZG„Qualifizierungszeit dient der 1. beruflichen Weiterbildung von Beschäftigten außerhalb einer Berufsausbildung; 2. Fortbildung und Qualifizierung für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes; 3. politischen Bildung.“
Sechs Bereiche. Veranstaltungen, deren Teilnahme an eine Partei-, Gewerkschafts-, Verbands- oder Religionszugehörigkeit gebunden ist. Außerdem: Durchsetzung politischer Ziele, Erholung, Unterhaltung und Körperpflege, eigener Sport oder eigene künstlerische Betätigung, privater Führerschein, touristische Studienreisen. §6 Abs 2 Nr. 1–6§6 Abs 2 Nr. 1–6 SächsQZG„Keine Qualifizierungszeit … sind insbesondere Weiterbildungsveranstaltungen, 1. bei denen die Teilnahme von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Partei, Gewerkschaft, einem Berufsverband, einer Religionsgemeinschaft oder einer ähnlichen Vereinigung abhängig gemacht wird; …“
Mindestens 1 Tag, in Block- oder Intervallform. Pro Tag in der Regel 6 Unterrichtsstunden à 45 Minuten. Was „in der Regel“ genau erlaubt, klärt die Rechtsverordnung. Die Vorgabe gilt auch für Kurse, die in einem anderen Bundesland anerkannt sind. §6 Abs 1 Nr. 2§6 Abs 1 Satz 3 Nr. 2 SächsQZG„sie mindestens einen Tag in Block- oder Intervallform und in der Regel je Tag sechs Unterrichtsstunden von jeweils 45 Minuten umfassen“
Innerhalb Deutschlands: Kurse, die in einem anderen Bundesland anerkannt sind und dort stattfinden, gelten auch in Sachsen, die sächsischen Ausschlüsse inklusive. Für Kurse im Ausland ist die Lage offen. Ein Sprachkurs in Spanien, der in Berlin anerkannt ist, findet nicht „dort“ statt. Ob die Rechtsverordnung das anders regelt, wissen wir voraussichtlich ab November 2026. Bis dahin haben Kurse mit Anerkennung in mehreren Bundesländern die besten Chancen. Schreib uns, wir prüfen das für Deinen Wunschkurs. §5 Abs 4§5 Abs 4 SächsQZG„Weiterbildungsveranstaltungen, die aufgrund vergleichbarer Rechtsvorschriften anderer Bundesländer dort anerkannt worden sind und stattfinden, werden anerkannt; §6 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.“
Offen. Eigene sportliche Betätigung ist ausgeschlossen. Ob Yoga als Stressprävention darunter fällt oder als berufliche Weiterbildung durchgeht, sagt das Gesetz nicht. Das klären Rechtsverordnung und Anerkennungspraxis. §6 Abs 2 Nr. 4§6 Abs 2 Nr. 4 SächsQZG„Keine Qualifizierungszeit … sind … Weiterbildungsveranstaltungen, … die der eigenen sportlichen, künstlerischen oder kunsthandwerklichen Betätigung dienen…“
Im Gesetz nicht geregelt. Die Begründung zum Volksantrag nannte Online-, Hybrid- und Präsenzformate als zulässig. Im beschlossenen SächsQZG fehlt dazu jede Aussage. Die Rechtsverordnung wird das voraussichtlich klären.
Bildungsurlaub in Sachsen beantragen: Fristen und Ablauf
Spätestens 12 Wochen vor Kursbeginn beim Arbeitgeber, schriftlich, elektronisch oder in Textform. Dazu gehören der Nachweis der Anerkennung, Inhalt und Zeitraum des Kurses. Der Arbeitgeber hat 4 Wochen, um schriftlich und mit Begründung abzulehnen. Tut er das nicht, gilt die Freistellung als erteilt. Nach dem Kurs legst Du innerhalb von 12 Wochen die Teilnahmebestätigung vor, sonst verlierst Du den Entgeltanspruch. Die Bestätigung muss der Veranstalter kostenlos ausstellen. §3 Abs 2–3, 5, 7§3 Abs 2–3, 5, 7 SächsQZG„Die Inanspruchnahme der Qualifizierungszeit … ist … spätestens aber zwölf Wochen vor Beginn der anerkannten Weiterbildungsveranstaltung, schriftlich, elektronisch oder in Textform geltend zu machen. Dem Antrag ist der Nachweis der Anerkennung …, des Inhalts und Zeitraums … beizufügen. … Die erforderlichen Bescheinigungen sind den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Weiterbildungsveranstaltung vom Veranstalter unentgeltlich auszustellen.“
Ja. Die Qualifizierungszeit soll in der Regel in der unterrichts- oder vorlesungsfreien Zeit liegen. §2 Abs 4§2 Abs 4 SächsQZG„Die Qualifizierungszeit für die Beschäftigten in Schulen und Hochschulen soll in der Regel während der unterrichts- oder vorlesungsfreien Zeit erfolgen.“
Ja, im Wesentlichen in drei Fällen: bei versäumter 12-Wochen-Frist, bei dringenden betrieblichen oder dienstlichen Belangen, oder wenn im laufenden Jahr schon mehr als 25 Prozent der Belegschaft Qualifizierungszeit genommen haben. Die Ablehnung muss innerhalb von 4 Wochen schriftlich und mit Begründung kommen. Keine Antwort gilt als Genehmigung. Azubis und dual Studierende sind geschützt: Bei ihnen zählen betriebliche Belange nicht. §3 Abs 4–5§3 Abs 4–5 SächsQZG„Die Qualifizierungszeit kann versagt werden, wenn ihr in dem beantragten Zeitraum dringende betriebliche oder dienstliche Belange entgegenstehen. Dringende betriebliche oder dienstliche Belange liegen auch dann vor, wenn im laufenden Kalenderjahr mehr als 25 Prozent der Beschäftigten des Arbeitgebers eine Qualifizierungszeit nach diesem Gesetz in Anspruch nimmt. Dringende betriebliche oder dienstliche Belange können bei den zu ihrer Ausbildung Beschäftigten sowie Studentinnen und Studenten, die in einem dualen Studiengang immatrikuliert sind, nicht geltend gemacht werden. Versagt der Arbeitgeber die Freistellung, ist dies … innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung … schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Erfolgt die Versagung … nicht formgerecht innerhalb dieser Frist, gilt die Freistellung als erteilt.“
Ja, einmal. Lehnt der Arbeitgeber ab, soll der Anspruch einmalig ins Folgejahr übertragen werden. Freiwillig geht das auch, wenn Du es bis zum 31. Dezember schriftlich, elektronisch oder in Textform anzeigst. Sonst verfallen die Tage. §3 Abs 6§3 Abs 6 SächsQZG„Wurde die Freistellung versagt, soll der Anspruch auf Qualifizierungszeit bei Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses einmalig auf das folgende Kalenderjahr übertragen werden. Im Übrigen kann die oder der Beschäftigte den verbleibenden Anspruch auf Qualifizierungszeit nur auf das nächste Kalenderjahr übertragen; die Übertragung ist bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres schriftlich, elektronisch oder in Textform gegenüber dem Arbeitgeber anzuzeigen.“
Nein. Keine Erwerbstätigkeit, die dem Zweck des Gesetzes zuwiderläuft. §4 Abs 2§4 Abs 2 SächsQZG„Während der Qualifizierungszeit darf die oder der Beschäftigte keine dem Zweck dieses Gesetzes zuwiderlaufende Erwerbstätigkeit ausüben.“
Gehalt läuft weiter, berechnet wie Urlaubsentgelt. Kurskosten trägst Du selbst. Ob Du sie steuerlich absetzen kannst, richtet sich nach allgemeinem Steuerrecht, das SächsQZG regelt dazu nichts. Nicht genommene Tage werden nicht ausgezahlt. §4 Abs 1§4 Abs 1 SächsQZG„Für die Berechnung des Qualifizierungszeitentgeltes … gelten die §§ 9, 11 und 12 des Bundesurlaubsgesetzes … entsprechend. Eine Abgeltung der Qualifizierungszeit findet nicht statt.“
Für Arbeitgebende
Ja, in voller Höhe, berechnet wie Urlaubsentgelt. Eine Auszahlung nicht genommener Qualifizierungszeit gibt es nicht. §4 Abs 1§4 Abs 1 SächsQZG„Für die Berechnung des Qualifizierungszeitentgeltes … gelten die §§ 9, 11 und 12 des Bundesurlaubsgesetzes … entsprechend. Eine Abgeltung der Qualifizierungszeit findet nicht statt.“
Ja, für Betriebe mit in der Regel 20 oder weniger Beschäftigten: 115 Euro pro Freistellungstag, auf Antrag beim Freistaat. Teilzeitkräfte zählen anteilig. Ausgenommen sind Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Einrichtungen, deren Kapital aus öffentlichen Mitteln stammt. Das Verfahren regelt die Rechtsverordnung. §7 Abs 1–4§7 Abs 1–4 SächsQZG„Der Freistaat Sachsen erstattet Arbeitgebern, die in der Regel 20 oder weniger Personen ständig beschäftigen, auf Antrag einen Anteil des … Arbeitsentgeltes… Die Erstattung … beträgt für jeden Tag der Freistellung 115 Euro. … Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts …“
Innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Antrags, schriftlich und mit Begründung. Keine Antwort gilt als Genehmigung. §3 Abs 5§3 Abs 5 SächsQZG„Versagt der Arbeitgeber die Freistellung, ist dies der oder dem Beschäftigten innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung nach Absatz 2 schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Erfolgt die Versagung … nicht formgerecht innerhalb dieser Frist, gilt die Freistellung als erteilt.“
Tarifliche und betriebliche: ja, sofern Lohnfortzahlung bestand. Gesetzliche, etwa für die Feuerwehr: nein, die zählen extra. §2 Abs 5–6§2 Abs 5–6 SächsQZG„(5) Freistellungen, die aufgrund tarifvertraglicher Regelungen … gewährt wurden, werden auf den Anspruch auf Qualifizierungszeit … angerechnet, soweit ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht. (6) Freistellungen, die aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen für Zwecke der Weiterbildung sowie der Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten gewährt werden, werden … nicht angerechnet.“
Ja. Beschäftigte müssen Dir innerhalb von 12 Wochen nach Kursende eine Teilnahmebestätigung vorlegen. Sonst entfällt ihr Entgeltanspruch, es sei denn, sie haben das Versäumnis nicht zu vertreten. §3 Abs 7§3 Abs 7 SächsQZG„Erfolgt der Nachweis nicht spätestens zwölf Wochen nach Beendigung der Weiterbildungsveranstaltung, verliert die oder der Beschäftigte den Anspruch auf das Qualifizierungszeitentgelt …, es sei denn, dass sie oder er das Versäumnis der Frist nicht zu vertreten hat.“
Für Kursveranstaltende
Kurse von Schulen in öffentlicher und anerkannter freier Trägerschaft in Sachsen, der Bundes- und Landeszentrale für politische Bildung, der Deutschen Richterakademie, von Hochschulen und Berufsakademien. Ebenso Kurse anerkannter Träger und Volkshochschulen nach §5 Weiterbildungsgesetz sowie Einrichtungen nach dem Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe, dem Heilberufekammergesetz und dem Landesjugendhilfegesetz. Kurse, die in einem anderen Bundesland anerkannt sind und dort stattfinden, gelten ebenfalls, sofern sie die sächsischen Anforderungen an Dauer und Ausschlüsse erfüllen. §5 Abs 1–4§5 Abs 1–4 SächsQZG„Weiterbildungsveranstaltungen, die von Schulen in öffentlicher Trägerschaft …, von der Bundes- oder Landeszentrale für politische Bildung, … von Hochschulen oder Berufsakademien durchgeführt werden, gelten als anerkannt. (4) Weiterbildungsveranstaltungen, die aufgrund vergleichbarer Rechtsvorschriften anderer Bundesländer dort anerkannt worden sind und stattfinden, werden anerkannt; § 6 … gilt entsprechend.“
Digital bei der zuständigen Stelle, als Einzel- oder Typenanerkennung. Voraussetzungen: mindestens 1 Tag in Block- oder Intervallform, in der Regel 6 Unterrichtsstunden à 45 Minuten pro Tag, geeignete Bekanntmachung, eigene organisatorische und pädagogische Verantwortung. Die Anerkennung gilt unbefristet, kann aber widerrufen werden. Behörde, Online-Tool und Fristen regelt die Rechtsverordnung bis zum 1. November 2026. Teilnahmebestätigungen musst Du kostenlos ausstellen. §6 Abs 1, 3, 5; §3 Abs 7§6 Abs 1, 3, 5 und §3 Abs 7 SächsQZG„Der Antrag auf Anerkennung einer Weiterbildungsveranstaltung ist von der Bildungseinrichtung … digital einzureichen. … Die Anerkennung … erfolgt grundsätzlich unbefristet. … die Rechtsverordnung ist bis zum 1. November 2026 zu erlassen. … Die erforderlichen Bescheinigungen sind den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Weiterbildungsveranstaltung vom Veranstalter unentgeltlich auszustellen.“
Bildungsurlaub in Sachsen schon vor 2027 nehmen
Der Anspruch gilt erst ab 2027, aber Du musst nicht warten. Drei Wege: Bildungsurlaubskurse im regulären Urlaub besuchen. Deinen Arbeitgeber auf eine freiwillige Freistellung ansprechen, das klappt oft bei Firmen mit Standorten in anderen Bundesländern, wo Kolleginnen schon Bildungsurlaub bekommen. Oder prüfen, ob Dein Tarifvertrag eine Weiterbildungsfreistellung vorsieht. Schreib uns an redaktion@eduase.de, wir helfen bei der Kursauswahl.
Sobald die Rechtsverordnung erscheint und die ersten Kurse anerkannt sind, aktualisieren wir diese Seite. Für Updates schreib an redaktion@eduase.de mit dem Betreff „Sachsen Updates“.
Quellen und weiterführende Links
Gesetzestexte und Parlamentsdokumente
Verkündung: SächsGVBl Heft 03/2026, S. 58–60 (erschienen 27. Februar 2026), Primärquelle dieser Seite
Volksantrag: Drs 8/1429, Gesetzentwurf „5 Tage Bildungszeit für Sachsen“
Betreut von eduase.de, einem der führenden Marktplätze für Bildungsurlaub in Deutschland, vor allem für Sprachreisen im Ausland. Alle Angaben geprüft gegen den verkündeten Gesetzestext (SächsGVBl 03/2026, S. 58–60). Wo das Gesetz keine klare Antwort gibt, kennzeichnen wir das.
Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Prüfung können uns Fehler unterlaufen.
Redaktion
Dir ist ein Fehler aufgefallen? Eine Frage fehlt? Du recherchierst als Journalist oder Redakteur zum Bildungsurlaub in Sachsen? Schreib an redaktion@eduase.de